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Die Rechtsbeziehung zwischen Krankenhausträger, Belegarzt und Patient
Die Rechtsbeziehungen des Belegsystems werden durch drei Verträge geregelt, die inhaltlich aufeinander abgestimmt werden müssen. • [Fußnote: Krejci, VR 1995 H 7–8, 33; ders in Tomandl, Sozialrechtliche Probleme 101.]
Vertragliche Grundlagen
Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag handelt es sich einerseits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt (Behandlungsvertrag) • [Fußnote: Details dazu bei Krejci, VR 1995 H 7–8, 35 ff mwN; ders in Tomandl, Sozialrechtliche Probleme 107 ff mwN.] und andererseits zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger (Krankenhausaufnahmevertrag). • [Fußnote: Krejci, VR 1995 H 7–8, 37 f; ders in Tomandl, Sozialrechtliche Probleme 114 ff.] Diese beiden Verträge müssen sich hinsichtlich der geschuldeten Leistungen ergänzen. Auf den Vertrag zwischen Belegarzt und Patient sind sämtliche Überlegungen zutreffend, die für den ärztlichen Behandlungsvertrag allgemein gelten. • [Fußnote: Krejci in Tomandl, Sozialrechtliche Probleme 107; siehe auch D.I.1.]
Umfang der vertraglichen Leistungspflicht
Eine Besonderheit des belegärztlichen Behandlungsvertrags besteht lediglich darin, dass Arzt und Patient bei Vertragsabschluss wissen, dass der Arzt nicht alle Leistungen zur Gesundung selbst erbringen kann, sondern dafür die Aufnahme in eine Krankenanstalt notwendig ist. Der Belegarzt sagt jedoch keine Leistungen des Belegspitals zu. Der Behandlungsvertrag ist daher keine Art Garantievertrag über sämtliche Leistungen des Belegspitals. Wird im Behandlungsvertrag nicht vorweg hinreichend klargestellt, welche Leistungen der Belegarzt schuldet, ist der Umfang der vertraglichen Leistungspflichten nach Anliegen und Zweck des Vertrags bzw danach zu ermitteln, was vernünftige Parteien in einem Fall wie dem jeweils Vorliegenden üblicherweise vereinbart hätten. • [Fußnote: OGH 27.10.1999 1 Ob 267/99t = EvBl 2000/67 = HS 30.513 = HS 30.539 = JBl 2001, 56 (Bruck/Pfersmann 64) = RdM 2000/7 (Pitzl/Huber) = RZ 2000/8 unter Verweis auf Krejci, VR 1995 H 7–8, 35; ders in Tomandl, Sozialrechtliche Probleme 108.]
Belegarztvertrag
Sowohl der Behandlungsvertrag als auch der Krankenhausaufnahmevertrag bauen auf dem Fundament des zwischen Belegarzt und Belegspital geschlossenen Belegarztvertrags • [Fußnote: Näheres zum Belegarztvertrag bei Krejci, VR 1995 H 7–8, 33 f; siehe auch dens in Tomandl, Sozialrechtliche Probleme 102 ff.] auf, der die im Zuge der stationären Behandlung im Belegspital insgesamt anfallenden Pflichten gegenüber dem Patienten zwischen Belegarzt und Belegspital aufteilt. • [Fußnote: OGH 27.10.1999 1 Ob 267/99t SZ 72/164 = EvBl 2000/67 = HS 30.513 = HS 30.539 = JBl 2001, 56 (Bruck/Pfersmann 64) = RdM 2000/7 (Pitzl/Huber) = RZ 2000/8; 9 Ob 152/04z RdM 2005/62; Krejci, VR 1995 H 7–8, 37 f; ders in Tomandl, Sozialrechtliche Probleme 115.] Es ist aber durchaus möglich, dass die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals einander schneiden. • [Fußnote: OGH 27.10.1999 OGH 1 Ob 267/99t SZ 72/164 = EvBl 2000/67 = HS 30.513 = HS 30.539 = JBl 2001, 56 (Bruck/Pfersmann 64) = RdM 2000/7 (Pitzl/Huber) = RZ 2000/8; Krejci, VR 1995 H 7–8, 36; ders in Tomandl, SozialrechtlicheProbleme 112.]
Je genauer daher im Belegarztvertrag vereinbart wird, wer was schuldet, desto einfacher ist im Schadensfall die Frage zu beantworten, wer wofür haftet. Die umfangreiche Judikatur zur Haftungsproblematik lässt darauf schließen, dass gerade eine solche genaue Vereinbarung häufig unterbleibt. • [Fußnote: Vgl Krejci, VR 1995 H 7–8, 34; dens in Tomandl, Sozialrechtliche Probleme 103.]
Haftungsfragen
Im Jahr 1999 hatte der erste Senat des OGH zwei Entscheidungen zu fällen, • [Fußnote: Im Detail dazu unter G.IV und G.VI.] in denen es um die Haftungszurechnung des Fehlverhaltens eines vom Sanatorium zur Verfügung gestellten Operationsassistenzteams bzw einer vom Belegarzt mitgebrachten wirtschaftlich selbstständigen Anästhesistin ging. In beiden Fällen entsprach die Behandlung des Belegarztes selbst dem medizinischen Standard, jedoch haftete er für Fehler des Assistenzteams bzw der Anästhesistin als seine Erfüllungsgehilfen. Beide Entscheidungen wurden in der Lehre heftig diskutiert.
Die ärztliche Aufklärung schulden sowohl der die Behandlung durchführende Arzt • [Fußnote: § 51 ÄrzteG 1998.] (idR der Belegarzt, allenfalls bei einer Nebenbehandlung auch der einschreitende angestellte Spitalsarzt) • [Fußnote: Oder der im Belegspital angestellte Arzt, der – vom Belegarzt dabei assistiert – die Operation vornimmt (OGH 24.11.2011, 1 Ob 215/11s, Zak 2012/67, 37 = RdM 2012/110, 181).] als auch (nach Krankenanstaltenrecht) • [Fußnote: § 5a Z 2 und § 10 Abs 1 Z 2 lit a KAG bzw die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der LandesKAG.] das Belegspital. Die Behandlung in der Krankenanstalt bedarf zufolge § 8 Abs 3 KAG (bzw nach paralleler landesausführungsgesetzlicher Regelung) der Einwilligung des Patienten. Diese krankenanstaltenrechtliche Pflicht trifft auch den Belegarzt. Für Behandlungen, die der Belegarzt schuldet, bildet die Pflicht zur Einholung der Einwilligung aber auch eine berufsrechtliche Pflicht des Belegarztes. Als Teilaspekt der Aufklärungspflicht ist auch die Abgabe der Einwilligung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist Teil der Krankengeschichte, wobei der Ort, wo die Dokumentation aufbewahrt wird, berufsrechtlich nicht vorgegeben ist, solange die ärzterechtlich gebotene Auskunftserteilungspflicht (§ 51 ÄrzteG 1998) möglich bleibt. • [Fußnote: Resch in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage, (2020) Belegarztverhältnis Rz 31.]