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Dokument-ID: 1089507
8.1 Angestellte Ärzte
Gem § 46 ÄrzteG hat der zur selbstständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt, der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, seinen Dienstort anlässlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer bekanntzugeben.