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1.2.2 Angestellter Arzt oder Angehöriger eines sonstigen Gesundheitsberufes
Deliktische Haftung
Nicht wegen einer vertraglichen Pflicht haftet ein in einer Krankenanstalt beschäftigter Arzt oder Angehöriger eines sonstigen Gesundheitsberufes. Dies deswegen, weil der Vertrag nicht zwischen Behandler und Patient, sondern zwischen Krankenanstalt und Patient zustande kommt. Allerdings kommt eine deliktische Haftung in Betracht des Behandlers. Das ist immer dann der Fall, wenn ein jedermann gegenüber geschütztem Gut (absolutes Recht), wie Leben, Gesundheit oder Eigentum, eingegriffen wird. Da es sich bei den eintretenden Schäden in der Regel immer um Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt, kann der Patient neben der Krankenanstalt zB auch den Arzt in Anspruch nehmen, der den Behandlungsfehler begangen hat.