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2.6.2 Antragstellung
Grundsätzlich muss der Antrag von der ausländischen Pflegekraft gem § 21 Abs 1 NAG bereits vor Einreise bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland gestellt werden. Nur in bestimmten im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen ist eine Inlandantragstellung möglich. Welche Umstände eine solche Antragstellung gestatten, wird in Abs 2 leg cit geregelt. Dem Antrag auf Erteilung einer RWR-Karte sind nach § 9 Abs 2 NAG-DV neben den allgemein erforderlichen Dokumenten nach § 7 Abs 1 NAG-DV folgende weitere Unterlagen für die Überprüfung der maßgeblichen Kriterien der Anlage B des AuslBG anzuschließen: