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2.7.3 Antragstellung
Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in Österreich
Zur Umsetzung der EU-BerufsanerkennungsRL wurden die §§ 28a ff GuKG erlassen, welche die Anerkennung von Qualifikationsnachweisen im gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege regeln. Aus den gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass ein solches Berufsanerkennungsverfahren nur auf Antrag durchzuführen ist. Eine amtswegige Einleitung ist somit nicht vorgesehen. Hierbei stehen den Antragstellenden zwei verschiedene Wege offen. Zum einen kann der Antrag nach § 28a GuKG auf klassischem Wege, also postalisch eingereicht werden, zum anderen wird gewissen Personengruppen gem § 28b GuKG die elektronische Antragseinbringung gestattet.