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Neu Dokument-ID: 1127317

Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3 Arbeitszeit

  • Arbeitszeit im Sinne des KA-AZG ist die Zeit vom tatsächlichen Dienstantritt bis zum tatsächlichen Dienstende ohne Ruhepausen.
  • Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, ohne auf einen bestimmten Tag abzustellen
  • Wochenarbeitszeit wird als Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von grundsätzlich Montag bis einschließlich Sonntag definiert (mittels Betriebsvereinbarung kann auch ein anderer 7-Tages-Zeitraum festgelegt werden).

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