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Lukas Stärker | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.3.1 Arbeitszeithöchstgrenzen ohne Betriebsvereinbarung – KA-AZG Stufe 1

In der „Standardstufe“ 1 des KA-AZG beträgt

  • die zulässige Tagesarbeitszeit maximal 13 Stunden,
  • die zulässige Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen • [Fußnote: Zusätzlich ist der Durchrechnungszeitraum seit 01.01.2015 mit Betriebsvereinbarung und Zustimmung der KA-AZG Vertreter für Ärzte und Apotheker auf bis zu 52 Wochen verlängerbar, sofern die Durchschnitts-AZ pro Woche maximal 48 Stunden beträgt (§ 3 Abs 4 Z 2 lit a iVm § 4 Abs 4a Z 1 und 2 KA-AZG).
    • im Durchschnitt maximal 48 Stunden und
    • in den einzelnen Wochen dieses Durchrechnungszeitraumes maximal 60 Stunden.

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