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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.2 Arzt als Erfüllungsgehilfe?

In § 3 Abs 2 ÄrzteG ist normiert, dass der fertig ausgebildete Arzt seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben hat, gleichgültig ob er freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig wird. Wie schon aus dem Gesetzestext („im Rahmen eines Dienstverhältnisses“) ersichtlich ist, ist „Selbständigkeit“ iSd § 3 ÄrzteG nicht dem gleichlautenden arbeitsrechtlichen Begriff gleichzusetzen. Eine selbstständige ärztliche Tätigkeit kann auch durch „unselbständige Arbeitnehmer“ ausgeübt werden. So stehen Krankenhausärzte regelmäßig in einem Dienstverhältnis zum Krankenhausträger. Selbständigkeit ist in diesem Zusammenhang ein Synonym für Eigenverantwortlichkeit und soll die Rechtsstellung der Ärzte mit „ius pracdicandi“ im Gegensatz zur bloß „unselbständigen“, weisungsgebundenen Berufsausübung der Turnusärzte sprachlich hervorheben. • [Fußnote: Aigner/Kierein/Kopetzki (Hrsg), Ärztegesetz 1998 samt erläuternden Anmerkungen, 3. Auflage, (2007) § 3 Anm 2, 3; Grimm, Die Weisungsbindung des Spitalsarztes (1999) 59 f.

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