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2.3.2 Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltstitel
Zusätzlich zu einer Beschäftigungsbewilligung wird für die ordnungsgemäße Einstellung eines drittstaatsangehörigen Pflegers nach § 3 AuslBG das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels vorausgesetzt. Gem § 1 Abs 1 Z 1 NAG findet man die einschlägigen Bestimmungen, die bei der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige einzuhalten sind, die sich länger als ein halbes Jahr in Österreich aufhalten möchten, im NAG selbst. Es gibt eine Reihe von verschiedenen Aufenthaltstiteln, die für einen Ausländer erteilt werden können. Eine Auflistung der in Betracht kommenden Aufenthaltstitel findet man in § 8 Abs 1 NAG. Hierbei handelt es sich um eine taxative Aufzählung, dh, dass es der Ausstellungsbehörde nur gestattet ist, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, welcher in dieser Bestimmung angeführt wird.