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4.8 Aufklärungsfehler und Haftung
Im Zuge der Selbstbestimmungsaufklärung • [Fußnote: Jesser-Huß in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage, (2020) Zivilrechtliche Haftung und Fragen der Aufklärung Rz 86.] ist der Patient in die Lage zu versetzen, sich ein umfassendes Bild seiner Erkrankung, deren Verlauf, der möglichen Therapiemaßnahmen sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken zu machen, sodass er eine Entscheidung für oder gegen die entsprechenden Maßnahmen treffen und eine selbstbestimmte Einwilligung zur Behandlung geben bzw diese ablehnen kann. In diesem Einverständnis liegt die Rechtfertigung für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Patienten durch Maßnahmen medizinischer Behandlung. Unterbleibt die Aufklärung oder ist sie mangelhaft, weil sie etwa unvollständig, inhaltlich unrichtig oder zu spät erfolgte, so fehlt die notwendige, rechtfertigende Einwilligung durch den Patienten; die Heilbehandlung ist eigenmächtig und damit rechtswidrig. • [Fußnote: Jesser-Huß in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage, (2020) Zivilrechtliche Haftung und Fragen der Aufklärung Rz 87.]