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Dokument-ID: 1141679
4.4 Aufklärungspflichtiger Personenkreis und Adressaten der Aufklärung
Die Verpflichtung, den Patienten über medizinische Maßnahmen aufzuklären, trifft den behandelnden Arzt; sie ist Teil der ärztlichen Tätigkeit und darf nicht an nichtärztliches Personal übertragen werden – steht also unter Arztvorbehalt. • [Fußnote: Kerschner, Kapitel V. Patientenrechte und Behandlungsbegrenzung.]