© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2.2 Ausländische Pflegekräfte aus Drittstaaten
Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte aus Drittstaaten sind im Vergleich zur Einstellung jener Personen, welche der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem Art 45 Abs 1 AEUV genießen, strengere und umfangreichere Vorschriften zu berücksichtigen. Daraus resultiert, dass sich der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund der komplizierteren Auflagen, welche mit dem Einsatz drittstaatsangehöriger AN verbunden sind, für diese schwieriger gestaltet. Welche Vorschriften beim Einsatz des fremdländischen Personals zu beachten sind, richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der potentiellen ausländischen Arbeitskraft.
Drittstaatsangehörigkeit
Zu den Drittstaatsangehörigen zählen jene Personen, welche vom Privileg der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht umfasst sind und demnach nur unter der Voraussetzung der Einhaltung der strengeren Auflagen in Österreich beschäftigt werden dürfen. Hierunter fallen – wie oben bereits ausgeführt – gem § 2 Abs 1 Z 6 NAG jene Personen, die nicht über die Staatsbürgerschaft eines EU-MS, EWR-Staates (Island, Lichtenstein oder Norwegen) oder der Schweiz verfügen. Besitzt die beabsichtigte ausländische Arbeitskraft hingegen die Staatsbürgerschaft einer dieser Länder, so gelten die milderen Einstellungsvoraussetzungen.
„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
Drittstaatsangehörige, die die über ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach dem NAG verfügen und in Österreich eine Ausbildung als diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger bzw in einem Pflegeassistenzberuf nach dem GuKG erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind, sind gem § 1 Z 6 AuslBG-VO aber vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Diese Personen können daher (idR in einem Zweckänderungsverfahren gem § 24 Abs 6 oder § 26 NAG) eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gem § 43b NAG erhalten und in Folge ohne weitere Bewilligung erwerbstätig sein. In der Praxis wird dies fast ausschließlich Personen betreffen, die über eine „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ als Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder als Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz verfügen.
Aufenthaltsbewilligung für Schüler
Nach § 63 Abs 1 Z 7 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie Schüler an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege iSd GuKG oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gem § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (BGBl II 301/2016) erfasste Ausbildung absolvieren.
Mit BGBl I 175/2023 wurde der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die von der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (BGBl I 55/2005) erfassten Ausbildungen an den Schulen für Sozialbetreuungsberufe (zB Ausbildungen zum Diplom- bzw Fach-/Sozialbetreuer) sowie auf Ausbildungen an Fachschulen für Sozialberufe, Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung und Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung gem §§ 63 oder 63a bzw §§ 83 oder 84 des SchOG erstreckt (§ 63 Abs 1 Z 8 und 9 NAG).