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Dokument-ID: 1141630
12.8 Außergewöhnliche Fälle
§ 8 KA-AZG normiert unter dem Titel „außergewöhnliche Fälle“ Regelungen für folgende drei Fallgruppen: • [Fußnote: Siehe Stärker, Außergewöhnliche oder bloß gewöhnliche Fälle, RdM 2006, 47.]
- Eine Sonderregelung für außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle (4 Voraussetzungen, siehe § 8 Abs 1 KA-AZG)
- Eine Sonderregelung für bestimmte Einsätze im Bereich des Bundesheeres (siehe § 8 Abs 2 KA-AZG)
- Die Möglichkeit der Vereinbarung vorübergehender Arbeitszeitverlängerungen, vom Gesetz „Ausnahmen von § 4 Abs 4 Z 1 und 3 sowie Abs 5“ (6 Voraussetzungen – siehe § 8 Abs 3 bis 5 KA-AZG)