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Dokument-ID: 1127329
11.11 Außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle
Das KA-AZG sieht in § 8 Sonderregelungen für Notfälle und Ausnahmefälle vor. In solchen Fällen kommen die Arbeitszeithöchstgrenzen sowie die Ruhepausen- und Ruhezeitenregelungen nicht zur Anwendung.