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9.3 Berufsberechtigung
In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen für die berufsmäßige Ausübung der einzelnen MTD-Berufe festgelegt. § 27 Abs 1 Z 1 MTDG normiert als Voraussetzung für die Berufsberechtigung die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung. § 24 Abs 1 ABGB normiert als „Handlungsfähigkeit“ „die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus. im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.“