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5.7 Delegation bei pflegerischen Tätigkeiten
Speziell in Krankenanstalten, aber auch in Pflegeheimen kommt es häufig zu einer vertikalen Arbeitsteilung, das bedeutet, dass Angehörige verschiedener Gesundheitsberufe in hierarchisch organisierter Weise zusammenarbeiten. Die vom GuKG geschaffenen Möglichkeiten der Delegation pflegerischer Tätigkeiten tragen diesem Umstand Rechnung und legen die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Folgende Varianten sind im Bereich der Pflege denkbar:
- Delegation Arzt – gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (gem § 15 GuKG)
- Delegation Arzt – Pflegeassistenz/Pflegefachassistenz (gem § 83 Abs 4 bzw § 83a Abs 2 GuKG)
- Delegation gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege – Pflegeassistenz/Pflegefachassistenz oder bestimmte Assistenzberufe nach dem MABG (gem § 15 Abs 5 GuKG)
- Delegation gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege – Personenbetreuer/Persönliche Assistenz/Laie (gem § 15 Abs 6 GuKG)
Inwiefern eine Delegation möglich ist, wurde bereits ausführlich in den jeweiligen Kapiteln zu den Berufspflichten dargestellt.
Unabhängig davon, welcher Angehörige eines Gesundheitsberufs Aufgaben delegiert und wer diese ausführt, hat jeder dieser Mitarbeiter dabei die ihm aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten spezifischen Sorgfaltspflichten einzuhalten. So hat der OGH etwa zur alten Rechtslage ausgesprochen, dass dem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die eigenverantwortliche Diagnostik aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich obliegt (Pflegeprozess – vgl OGH 11.05.2010, 4 Ob 36/10p). Die Frage, ob ein Behandlungsbedarf im Sinne der Behandlung von Krankheitszuständen vorliegt, hat immer der ärztliche Berufsstand zu entscheiden.
Ist eine Person zur Delegation bestimmter Pflegemaßnahmen berechtigt, hat diese anhand des Zustandes des Pfleglings und des konkreten Risikos zu prüfen und zu entscheiden, ob und an wen sie eine Tätigkeit delegiert. Sie trifft somit die Anordnungsverantwortung. Für die Durchführung der Anordnung ist grundsätzlich diejenige Pflegekraft zuständig, an die die Aufgabe übertragen wurde (Durchführungsverantwortung), es sei denn, der Delegierende verletzt eine gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtspflicht oder wählt eine fachlich ungeeignete Person aus.
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege haben die Maßnahmen gem § 15 GuKG nach Anordnung des Arztes eigenverantwortlich durchzuführen. Bei Auftreten von Fragestellungen, die den Wissens- bzw Ausbildungsstand des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege überschreiten, ist jedoch umgehend der anordnende Arzt zu konsultieren. Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann grundsätzlich den Anordnungen des Arztes vertrauen, lediglich bei offensichtlich falschen Anordnungen wird dieser Vertrauensgrundsatz durchbrochen.
Bei in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim tätigen Angehörigen eines Pflegeberufs handelt es sich zumeist um Angestellte, die als Erfüllungsgehilfen gem § 1313a ABGB gelten. Je nachdem, auf welcher Ebene der Fehler unterlaufen ist (Anordnung oder Durchführung) kann entweder der Delegierende (Arzt oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege) oder der Angehörige eines Pflegeberufs Erfüllungsgehilfe sein.