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Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 EU-Patientenkurzakte (§§ 24s–24u Gesundheitstelematikgesetz 2012)

Allgemeine Bestimmungen

Die rechtliche Basis für die EU-Patientenkurzakte stellt insbesondere § 24s Gesundheitstelematikgesetz 2012 dar, nach dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte einzurichten und zu betreiben hat. Ausweislich der Materialien wird den österreichischen Gesundheitsdiensteanbietern der Zugang zu dieser Anwendung zunächst über die Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter gem § 12b Gesundheitstelematikgesetz 2012 ermöglicht.

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