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4.2 Einwilligungsfähigkeit
Entscheidungs- bzw Einwilligungsfähigkeit
Die Fähigkeit, in medizinische Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen, erfordert die entsprechende Entscheidungsfähigkeit des betreffenden Patienten (Einwilligungsfähigkeit). Sie ist von der für den rechtswirksamen Abschluss von Verträgen (Behandlungsvertrag) nötigen Geschäftsfähigkeit • [Fußnote: Bei Minderjährigen ist die Erreichung bestimmter Altersgrenzen maßgebend, und zwar die Vollendung des 7., 14. und 18. Lebensjahres; vgl §§ 21, 170 und 865 ABGB.] zu unterscheiden. Festzuhalten ist, dass mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Behandlungsvertrags nicht zugleich die Einwilligung in die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen gegeben ist. Die Beurteilung, ob die nötige Entscheidungsfähigkeit bei einem Patienten gegeben ist, richtet sich nach § 24 Abs 2 ABGB. • [Fußnote: ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 9.]