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Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept – §§ 24o–24r Gesundheitstelematikgesetz 2012)

Allgemeines

Die rechtliche Basis für das „EU-Rezept“ ergibt sich insbesondere aus § 24o Gesundheitstelematikgesetz 2012. Demnach hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich das „EU-Rezept“ einzurichten und zu betreiben. Hierbei handelt es sich – wie auch bei ELGA und bei MyHealth@EU – um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung. Im Rahmen dieser Aufgabe ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister weisungsgebunden. Bei der Erstellung des „EU-Rezepts“ darf der Dachverband die in § 24k Abs 3 Gesundheitstelematikgesetz 2012 angeführten ELGA-Komponenten, die Anwendung „e-Rezept“ des elektronischen Verwaltungssystems des Dachverbands und die Verordnungsdaten des jeweiligen e-Rezeptes verwenden. Insbesondere die Anwendung des „e-Rezeptes“ ist für die faktische Umsetzung des „EU-Rezepts“ unerlässlich, zumal ein e-Rezept im Falle einer Einlösung in einem Mitgliedstaat ad hoc in ein „EU-Rezept“ umgewandelt wird. Nach den Unionsvorgaben bei grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung wird im Zusammenhang mit der Übersetzung des Arzneimittels neben dem Markennamen auch der im e-Rezept gespeicherte Wirkstoffname herangezogen; im Falle der Einlösung als „EU-Rezept“ ist die Wirkstoffbezeichnung entscheidend.

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