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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Erfüllungsgehilfe oder Substitut?

Abgrenzungsmerkmale

Für die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist die oft sehr schwierige Unterscheidung zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Substituten von großer Bedeutung. • [Fußnote: 7 Siehe dazu OGH 14.05.1996 4 Ob 2112/96h SZ 69/115 = HS 27.532 = HS 27.660 = JBl 1996, 724 = RdW 1996, 469 = NZ 1997, 360 = ÖBA 1996/591 mwN.

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