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2.11 Erlöschen der Kassenverträge als Rechtsfolge
Nach § 343 Abs 2 ASVG erlischt das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung ohne Kündigung ua im Falle rechtskräftiger Verurteilung des Vertragsarztes bzw Gesellschafters (Z 4) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (lit a) oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (lit b). Ein klassischer Ladendiebstahl (§ 127 StGB) erfüllt somit die zuletzt genannte Voraussetzung. Weiters kommt es zur einseitigen Vertragsauflösung im Falle einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis (Z 5). • [Fußnote: Birklbauer in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage, (2020) Strafrechtliche Haftung der Gesundheitsberufe Rz 203.]