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4.7 Funktion und Umfang der Aufklärung
Wie bereits erwähnt, enthalten die gesetzlichen Vorschriften nur allgemein die Verpflichtung für Ärzte oder Angehörige anderer Gesundheitsberufe zur Aufklärung, • [Fußnote: Jesser-Huß in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage, (2020) Zivilrechtliche Haftung und Fragen der Aufklärung Rz 77.] ohne inhaltlich eine nähere Konkretisierung vorzunehmen. Die Unterscheidung zwischen Selbstbestimmungsaufklärung, die die Grundlage für die Entscheidung des Patienten zur Einwilligung bietet, und der Sicherungsaufklärung oder therapeutischen Aufklärung, die als ein Teil der ärztlichen Behandlung die bestmögliche Mitwirkung des Patienten bewirken soll und damit der Sicherstellung des Heilerfolgs dient, zeigt den unterschiedlichen Zweck und bedingt abweichende, aufklärungsbedürftige Inhalte. Insgesamt sind die von der Judikatur auferlegten Anforderungen an die ärztliche Aufklärung hoch und werden insbesondere im klinischen Alltag als problematisch gesehen. • [Fußnote: S jüngst Ozegovic/Kröll, Die Aufklärung des Patienten vor einem elektiven Narkoseverfahren. Wieviel Information merkt sich der Patient tatsächlich von einem Aufklärungsgespräch? JMG 2017, 230 ff.]