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Dokument-ID: 1141649
2.3.5 Krankenpflegeschüler
Aufenthaltsbewilligung – Schüler
Gem § 63 Abs 1 Z 7 NAG können Schüler einer Schule nach dem GuKG oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gem § 96 GuKG eine Aufenthaltsbewilligung – Schüler erhalten, wenn sie eine von der GuK-AV oder der Pflegeassistenz-Ausbildungsverordnung umfasste Ausbildung absolvieren. Im Wesentlichen sind dies Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz. In weiterer Folge können die Absolventen in diesen Berufsfeldern auch in Österreich erwerbstätig sein.