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12.1.4 Leitende Dienstnehmer
Von der Anwendung von KA-AZG, AZG und ARG ex lege ausgenommen sind leitende Dienstnehmer. • [Fußnote: Zum Begriff und den Auswirkungen im Detail siehe Stärker, Kommentar KA-AZG8 (2021) § 1 Erl 31, § 12 Erl 1 sowie Stärker in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht, 41. Auflage, IX. Das Arbeitnehmerschutzrecht Rz 100.] Das sind Personen, denen maßgebliche Führungsaufgaben eigenverantwortlich übertragen wurden. In unserem Bereich sind das idR Mitglieder der Kollegialen Führung und Abteilungsleiter, so die Abteilung eine gewisse Größe hat und ihnen maßgebliche Führungsaufgaben obliegen. Nicht erforderlich ist die Befugnis zur selbstständigen Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen.