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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Mögliche Haftungsfolgen

In der Regel hat der Rechtsträger der Krankenanstalt für das schuldhafte seiner Erfüllungsgehilfen, also der Ärzte, des Krankenpflegepersonals und der übrigen Hilfspersonen gem § 1313 ABGB einzustehen.

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