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Dokument-ID: 1127323
11.7 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gelten Dienste in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr.
Werden regelmäßig Nachtdienste geleistet, gelten die Mitarbeiter/innen als Nachtdienstnehmer/innen. Finden sich im jeweiligen Kollektivvertrag keine gesonderten Regelungen, ist jedenfalls von Regelmäßigkeit auszugehen, wenn in 48 Nächten im Kalenderjahr Arbeit von mindestens drei Stunden in der Nacht verrichtet wird. Auch Arbeitsbereitschaft erfüllt diese Kriterien.