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Dokument-ID: 691307
10.2 Rechtliche Grundlagen
Gem § 49 Abs 2 ÄrzteG muss der Arzt seinen Beruf zwar grundsätzlich persönlich und unmittelbar, aber auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, ausüben. Er kann jedoch zur Mithilfe Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.