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3.8 Rückzahlung
Da es sich um eine zusätzliche, bisher nicht mögliche Ersatzleistung handelt, damit aber ein späterer Gerichtsprozess nicht ausgeschlossen ist, sind in den Landesgesetzen auch Regelungen über die Rückzahlung • [Fußnote: Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer (Hrsg), Handbuch Medizinrecht (2017).] von erfolgten Entschädigungsleistungen enthalten. Damit wird eine „Doppelleistung“ wegen desselben Schadensfalles verhindert. Für den Fall, dass nachfolgend im Rechtsweg oder außergerichtlich eine Schadenersatzleistung wegen desselben Schadensfalles bezahlt wird, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.