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Dokument-ID: 1141625
12.5 Ruhepausen
Ruhepausen sind gem § 6 KA-AZG Unterbrechungen der Arbeitszeit von mindestens 30 Minuten. Daraus folgt, dass Ruhepausen nie am Beginn oder am Ende der AZ liegen können. Weiters müssen die Arbeitnehmer über die Pausenzeit nach Belieben verfügen können. • [Fußnote: OGH 25.10.2019, 8 ObA 56/19x.]