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Neu Dokument-ID: 1127324

Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.8 Ruhepausen

Als Ruhepausen gelten Unterbrechungen der Arbeitszeit von mindestens 30 Minuten. Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit verpflichtend durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.

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