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Dokument-ID: 1141726
1.6.1 Schaden
Voraussetzung ist der Eintritt eines Schadens für den Ersatzanspruch. Selbst vorsätzliche rechtswidrige Handlung zieht keine Ersatzpflicht nach sich, wenn kein Schaden eingetreten ist. Zivilrechtlich ist der misslungene Versuch einer Schädigung sanktionslos. Im Medizinrecht ist vor allem die Körperverletzung und die Tötung im Fokus.