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4.7.2 Sicherungsaufklärung
Die Sicherungsaufklärung oder therapeutische Aufklärung bildet einen Teil der ärztlichen Behandlung und soll die bestmögliche Mitwirkung des Patienten bewirken. Damit dient sie der Sicherstellung des Heilerfolgs und ist nicht disponibel. • [Fußnote: Differenzierend der Vorschlag von Wallner, Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht, RdM 2017, 212, der für ein abgestuftes Begriffsverständnis plädiert, wonach zwischen Therapieempfehlungen (nicht disponibel) und echter therapeutischer Aufklärung ieS, die nur Hinweise auf nachteilige Folgen bei Nichtbeachtung von Therapieempfehlungen umfassen sollte, zu unterscheiden ist. Aufgrund ihres Zwecks der Verhinderung der Bagatellisierung der Empfehlungen sei sie nur im Ausnahmefall geboten, da grundsätzlich die Compliance des Patienten angenommen werden könne (222).]