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Dokument-ID: 1153469
16 Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten
Pflichten der Krankenanstaltsträger
Gem § 5b Abs 1 KAKuG sind die Träger von Krankenanstalten verpflichtet, im Rahmen der Organisation Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und dabei auch ausreichende überregionale Belange zu wahren. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden.