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Dokument-ID: 1141742
2.2.5 Strafausschließung bei leichten Verletzungen
Bei einer leichten Körperverletzung (§ 88 Abs 1 StGB) wird der Täter gem § 88 Abs 2 StGB nicht bestraft
- wenn er nicht grob fahrlässig handelt und
- die Verletzung oder Gesundheitsschädigung nicht schwer ist.