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Dokument-ID: 1203016
6.3 Telemedizin bei anderen Gesundheitsberufen
Zu beachten ist, dass durch die oben angeführte Novellierung des § 49 Abs 2 Ärztegesetz im Jahr 2024 eben nur das Ärztegesetz im dargestellten Ausmaß geändert wurde. Daher erfasst die berufsrechtliche Klarstellung zur Zulässigkeit von telemedizinischen Maßnahmen auch nur Ärztinnen und Ärzte, die dem Ärztegesetz unterliegen. Im Jahr 2024 wurden nach diesem Vorbild weitere Berufsgesetze geändert und entsprechende Klarstellungen zur Frage der Zulässigkeit von telemedizinischen Maßnahmen vorgenommen. Dies betrifft folgende Berufsgruppen: