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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.1 Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

Üblicherweise tritt der Patient bei Spitalsbehandlung nur mit dem Krankenhausträger in vertragliche Beziehungen. Abgeschlossen wird ein – vor allem in Deutschland so genannter – „totaler Krankenhausaufnahmevertrag“. Dieser enthält neben Dienst- und Werkvertragselementen (ärztliche Behandlung, Pflegeleistungen) auch Wesenszüge des Miet- (Raumüberlassung) und des Kaufvertrags (Verköstigung). • [Fußnote: Engljähringer, ÖJZ 1993, 496; Juen, Arzthaftungsrecht, 2. Auflage, 68. Der Krankenhausträger schuldet als alleiniger Vertragspartner der Behandlerseite alle nach Art und Schwere der Krankheit für eine medizinische Versorgung zweckmäßigen und ausreichenden Leistungen, • [Fußnote: Pflüger, Krankenhaushaftung 28 f. kurz gesagt, eine umfassende ärztliche Versorgung sowie die volle Anstaltspflege als einheitliche Gesamtleistung. • [Fußnote: Engljähringer, ÖJZ 1993, 496; Bacher in Geigel (Hrsg), Der Haftpflichtprozess mit Einschluss des materiellen Haftpflichtrechts25 (2008) Rz 28/134; vgl OGH 30.11.2006 3 Ob 268/06t MietSlg 58.579 = NZ 2007/104 = RdW 2007/498 = Zak 2007/166. Der Krankenhausträger muss dem Patienten daher auch für sämtliche Schäden einstehen, die vom ärztlichen und nichtärztlichen Krankenhauspersonal rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurden. • [Fußnote: F. Bydlinski in FS Kralik 358 f; Engljähringer, ÖJZ 1993, 496 mwN; Hirschfeld/Stampehl in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Rz 72; Juen, Arzthaftungsrecht, 2. Auflage, 68 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II, 2. Auflage, 117 f; Reischauer, VR 1997 H 7–8, 141.

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