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2.6.4 Verfahrensablauf
Antragstellung
Nach § 21 Abs 1 NAG ist der Antrag auf Erteilung der RWR-Karte grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich, vom Drittstaatsangehörigen bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) in seinem Herkunftsstaat einzubringen. Die Einreichung hat nach § 19 Abs 1 NAG persönlich zu erfolgen. Daraus resultiert, dass § 21 Abs 1 NAG bloß die Verpflichtung des Antragstellers regelt, den Antrag noch vor der Einreise in seinem Herkunftsland zu stellen. Wie die Antragseinreichung konkret zu erfolgen hat, wird hingegen in § 19 Abs 1 NAG bestimmt.