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1.7 Verjährung
Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Das bedeutet, dass der geschädigte Patient den Schadenersatzanspruch grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt gerichtlich geltend machen muss, in dem er den Schaden und den Schädiger kennt. Wird das nicht gemacht, verliert er den Klagsanspruch. Die absolute Verjährungsfrist ist 30 Jahre. Ansprüche aus vorhersehbaren Folgeschäden beginnen mit dem Eintritt des Erstschadens zu verjähren. Führen Schädiger und Geschädigter Vergleichsverhandlungen, tritt eine Ablaufshemmung ein; für die Dauer der Verhandlungen verjährt nicht der Anspruch. Scheitern die Verhandlungen, muss innerhalb einer kurzen Frist zur Klagseinbringung erfolgen.