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2.5 Verlust von Aufenthaltstiteln
Entzug oder Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Unter bestimmten Umständen kann es zum Verlust eines bereits erteilten Aufenthaltstitels kommen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: einerseits kann ein bestehendes Aufenthaltsrecht durch die Niederlassungsbehörde entzogen werden oder andererseits unmittelbar durch das Gesetz erlöschen. Nach § 10 Abs 2 NAG wird ein befristeter Aufenthaltstitel ua dann ungültig, wenn ein Ausländer nicht mehr im Inland niedergelassen ist. Hier ist die Ungültigkeit des Aufenthaltstitels mittels Bescheid von der Behörde festzustellen. Dies ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur bei befristeten Aufenthaltstitel möglich, sodass diese gesetzliche Regelung nicht auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ anzuwenden ist.