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Dokument-ID: 1141733
1.6.4 Verschulden
Nimmt der Patient die vereinbarte Nachbehandlung nicht wahr und sucht er nicht wie ihm vom behandelnden Arzt (Zahnarzt) empfohlen, bei Komplikationen Notarzt oder Klinik auf, trifft ihn bei Geltendmachung eines Schmerzengeldes ein Mitverschulden. • [Fußnote: OGH 28.08.1997, 3 Ob 2121/96z.]