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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.2 Verursachung

Der Schädiger hat nur für jene Nachteile einzustehen, die durch sein Verhalten verursacht wurden. Die Kausalität wird nach der Conditio-sine-qua-non-Formel geprüft. Das heißt, das Verhalten des potenziell Haftpflichtigen wird weggedacht und es wird gefragt, ob der Schaden dann ebenfalls entfällt. Ist dies der Fall, ist die Kausalität zu bejahen. Es ist nur zu fragen, ob das Verhalten ursächlich war, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sich der Schädiger rechtmäßig verhalten hätte, darf an dieser Stelle noch nicht beurteilt werden. Diese Differenzierung ist deshalb wichtig, weil betreffend Kausalität des Verhaltens und Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens die Beweislast unterschiedlich ist. Die Verursachung ist durch den Patienten zu beweisen, was ihm oft nur sehr schwer möglich ist. Der OGH hat wiederholt von einer Beweislastumkehr gesprochen.

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