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Dokument-ID: 1141660
2.7.5 Verwaltungsstrafrechtliche Folgen
In § 105 GuKG sind die Verwaltungsstrafbestimmungen geregelt. Werden ausländische Pflegekräfte in Österreich im Pflegewesen tätig, ohne zuvor ein Anerkennungsverfahren durchlaufen zu haben oder in das Gesundheitsberufsregister eingetragen worden zu sein, so begehen diese nach Abs 1 Z 1 leg cit und zusätzlich auch der sie einsetzende AG gem Abs 1 Z 2 leg cit eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Hierbei sind Geldstrafen bis zu EUR 3.600,– vorgesehen. Im Zuge des Anerkennungsverfahrens fallen Verwaltungsgebühren iHv ca EUR 250,– an.