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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.4 Verwaltungsstrafrechtliche Folgen

§ 105 GuKG regelt die Verwaltungsstrafbestimmungen, welche ua bei Missachtung der Nostrifikationsvorschriften zum Zug kommen können. Wird eine ausländische Pflegekraft ohne ein zuvor durchgeführtes Nostrifikationsverfahren eingesetzt, so begeht sowohl der gesetzwidrig tätige AN als auch jene Person, die eine solche illegal einstellt, eine mit einer Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Hierbei können gem Abs 1 leg cit Geldstrafen bis zu EUR 3.600,– verhängt werden. Eine solche illegale Beschäftigung kann zusätzlich allfällige zivil- und strafrechtliche Haftungsfolgen nach sich ziehen.

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