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4.5 Zeitpunkt der Aufklärung
Angemessene Überlegungsfrist
Aufklärung und Einwilligung müssen vor den entsprechenden medizinischen Maßnahmen erfolgen. Im Einzelfall kann fraglich sein, wie viel Zeit zwischen Aufklärung und Einwilligung liegen muss, um dem Patienten eine freie Entscheidung und damit eine wirksame Einwilligung zu ermöglichen. • [Fußnote: Dazu Ofner, Wann ist eine ärztliche Aufklärung rechtzeitig? in FS Fenyves (2013) 271.] Grundsätzlich muss dem Patienten auch eine angemessene Überlegungsfrist für seine Entscheidung zur Verfügung stehen, sodass der Zeitpunkt der Aufklärung entsprechend frühzeitig anzusetzen ist. Maßgebend bei der Bestimmung der angemessenen Dauer der Überlegungsfrist sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. • [Fußnote: So etwa OGH 24.11.2011, 1 Ob 215/11s, Zak 2012/67 = EvBl-LS 2012/50 = RdM-LS 2012/6; OGH 28.01.2016, 1 Ob 252/15p, RdM 2016/111; OGH 18.10.2016, 3 Ob 194/16z, RdM-LS 2017/6.] Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Dringlichkeit des Eingriffs bzw der ärztlichen Behandlung • [Fußnote: OGH 13.02.2004, 7 Ob 15/04p, RdM 2004/95: Einwilligung zur Extraktion eines Weisheitszahns anlässlich der indizierten Extraktion eines anderen schmerzenden Zahns möglich, keine längere Überlegungsfrist erforderlich.] sowie die Tragweite der betreffenden Maßnahmen. • [Fußnote: Etwa eine Sterilisation; problematisch ist daher OGH 22.02. 2007, 8 Ob 140/06f, EF-Z 2007/81 (Höllwerth) = RdM 2007/82 = Zak 2007/312, wo die Sterilisation durch Eileiterunterbindung gleichzeitig mit einem Kaiserschnitt durchgeführt wurde und die Aufklärung sowie der Entschluss dazu unmittelbar vor dem operativen Eingriff erfolgte.]