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Dokument-ID: 1141614
12 Zum Arbeitszeitregime in Spitälern und Pflegeheimen
Für Spitäler und Pflegeheime finden folgende Arbeitszeitregelungen Anwendung:
- Für in Spitälern als Angehörige von Gesundheitsberufen Tätige und Personen, die sonst zur Aufrechterhaltung des Dienstes unbedingt erforderlich sind, gelten
- das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) und
- das Arbeitsruhegesetz (ARG) sowie
- – sofern es sich um dort tätige Privatangestellte und Arbeiter handelt – auch der Abschnitt 6a des Arbeitszeitgesetzes (§§ 19b–19g AZG).