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Dokument-ID: 1141628
12.6.3 Zum gegenseitigen Verhältnis der Ruhezeiten
Im März 2023 hat sich der EuGH erstmals mit dem gegenseitigen Verhältnis von täglicher Ruhezeit und wöchentlicher Ruhezeit befasst. Auf Basis eines ungarischen Ausgangssachverhalts, bei dem ein ungarischer Lokführer von seinem Dienstgeber bei einer wöchentlichen Ruhezeit von 42 Stunden (das Mindestmaß für die wöchentliche Ruhezeit beträgt laut EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 24 Stunden pro Woche) keine zusätzliche 11-stündige tägliche Ruhezeit mehr erhielt, urteilte der EuGH am 2. März 2023 wie folgt: • [Fußnote: EuGH 2.3.2023, C-477/21 (MÀV-START).]