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Dokument-ID: 867948
1.2.1 Ehegattenunterhalt – Allgemeines
- Rechtsgrundlage: § 94 ABGB
- § 94 Abs 1 ABGB ist eine Konkretisierung der in § 90 ABGB festgelegten Beistandspflicht. Die Beitragspflicht ist eine grundsätzlich nicht erzwingbare eheliche Verhaltenspflicht, deren Verletzung allenfalls scheidungsrechtlich sanktioniert ist, soweit sie einen Scheidungsgrund bildet oder zu einem solchen beiträgt (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 237).
- Nach hL enthält § 94 Abs 1 ABGB wegen seines Beistandspflichtscharakters nicht die Aussage, dass sich jeder Ehegatte primär selbst zu erhalten habe. Ebenso wenig bilden die Beiträge der Ehegatten einen „Fonds“, aus dem die Bedürfnisse der Partner zu decken sind. Die Bedürfnisbefriedigung ist vielmehr als arbeitsteilige gedacht, deren Organisation dem Einvernehmen der Ehegatten überlassen ist. Richtig ist aber, dass wechselseitige Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sind, wenn beide Eheleute ihre angemessenen Bedürfnisse aus eigenem Einkommen decken können (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 238).
- Die Ehegatten haben demgemäß nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
- Abs 2 regelt, dass jener Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs 1 leistet. Er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs 1 nicht zu leisten vermag.
- Eine Legaldefinition für den Ehegattenunterhalt selbst fehlt im Gesetz.
- Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mitteln, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden (§ 94 Abs 3 ABGB).
- § 94 Abs 1 ABGB ist so zu verstehen, dass wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, der Ehegatte mit dem höheren Einkommen auch einen höheren Beitrag zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu leisten hat (7 Ob 540/82).
- Die Dauer der Ehe ist nur bei nachehelichen Unterhaltsforderungen wesentlich (8 Ob 63/02a), nicht jedoch bei Unterhalt während aufrechter Ehe (EFSlg 113.086).
- Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, so geht der Unterhaltsanspruch gem § 747 ABGB in Form des Anspruchs auf eine Geldrente auf die Erben des Verpflichteten über. Zu beachten ist dabei, dass für die Höhe der Verpflichtung der Erben der zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten angemessene Unterhalt maßgeblich ist. Die hypothetische Entwicklung seiner Leistungsfähigkeit nach dem Tod ist hingegen nicht von Bedeutung. Der Übergang ist selbst bei einer unbedingten Erbantrittserklärung mit dem Wert der reinen Verlassenschaft beschränkt (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 235 f).
- Bei der Ermittlung der reinen Verlassenschaft sind Erblasserschulden und Pflichtteilsansprüche, nicht aber Vermächtnisse zu berücksichtigen. Außerdem muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht nur alle privat- oder öffentlich-rechtlichen Leistungen, die er aus Anlass des Todes eines Ehegatten erhalten hat (zum Beispiel Pflichtteil, Leistung aus der Lebensversicherung des Verstorbenen, Hinterbliebenenpension), sondern auch seinen eigenen Vermögensstamm und seine Einkünfte seiner tatsächlichen oder – unabhängig von vorher geltenden Einschränkungen – zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen. Eine spätere Verminderung des einrechnungspflichtigen Einkommens des Unterhaltsberechtigten kann zur Erhöhung bzw zum (Wieder)Aufleben der Unterhaltspflicht der Erben führen. Endgültig erlischt diese mit der Ausschöpfung einer Verlassenschaft, dem Tod des Berechtigten oder dessen Wiederverheiratung (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 236 f).
- Vorrang einvernehmlicher Gestaltung
- Die Ehegatten sollen gem § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Demnach sollen die Ehegatten auch bei der Gestaltung ihrer Unterhaltsbeziehungen einvernehmlich vorgehen.
- Form
- Ehegatten können, auch für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Unterhaltsvereinbarungen treffen, die die dispositive Regelung des § 94 ABGB verdrängen (2 Ob 58/13p).
- Unterhaltsvereinbarungen können grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Das Zustandekommen kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen.
- Eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung setzt gem § 863 ABGB einen derart eindeutigen Aussagewert des Parteiverhaltens und der sonstigen Umstände voraus, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt (EF 95.298, 119.039). Bleiben Zweifel, ist nach 2 Ob 58/13p auf den gesetzlichen Unterhalt zurückzugreifen.
- Durch eine vorbehaltslose Zahlung einer Mehrforderung durch den Unterhaltspflichtigen kann konkludent eine Unterhaltserhöhung vereinbart werden bzw umgekehrt eine Unterhaltsherabsetzung. Das Bestehen einer langandauernden und unbeanstandeten „Unterhaltsübung“ genügt für sich allein noch nicht für die Annahme einer Unterhaltsvereinbarung, wenn der Unterhaltsberechtigte etwa über einen längeren Zeitraum einen höheren Unterhalt eingefordert hat; das Bestehen einer Vereinbarung könnte dann nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich der Unterhaltsberechtigte als voll befriedigt erachtet (Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, Rz 267).
- Unterhaltsvereinbarungen sind – im Hinblick auf ihren beschränkten wirtschaftlichen Zweck – grundsätzlich keine Ehepakte, sofern sie bereits bestehende – wenn auch noch so weit gesteckte „ gesetzliche Unterhaltspflichten ziffernmäßig festlegen, und zwar auch dann nicht, wenn eine Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen für den Fall der Auflösung der künftigen Ehe getroffen wird. Sie bedürfen daher nicht eines für Ehepakte ansonsten erforderlichen Notariatsaktes. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Umstandsklausel im Unterhaltsvergleich; auch er ist formfrei (Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, Rz 286).
- Grenzen für Unterhaltsvereinbarungen
- Das Gesetz räumt den Ehegatten weitgehende Vertragsfreiheit ein: Grenzen setzen lediglich das Anspruchsverzichtsverbot des § 94 Abs 3 ABGB und die guten Sitten (§ 879 ABGB).
- Eine Unterhaltsvereinbarung ist gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn sie entweder ein krasses („unbilliges“) Missverhältnis zwischen den Gesamteinnahmen (Einkommen und Unterhalt) des Unterhaltsberechtigten und dem verbleibenden Einkommensrest des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Folge hat und die Unterhaltsbelastung damit unzumutbar wird, ferner wenn durch die vereinbarte Unterhaltspflicht dem Schuldner geradezu die Existenzgrundlage entzogen wird (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel LGZ Wien EF 39.999; LG Salzburg EF 95.296).
- Nach RS0018900 wohnt Unterhaltsverträgen die clausula rebus sic stantibus regelmäßig stillschweigend inne. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben. In dem bloßen Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist ein solcher Verzicht auf die Anwendung der clausula rebus sic stantibus nicht zu erblicken.
- Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (RS0105944).
- Die Umstandsklausel greift nach EF 28.646 nur bei einer „wesentlichen“ Umstandsänderung ein, nämlich bei „erheblicher“ oder zumindest „nicht unbedeutender“ Änderung der maßgebenden Unterhaltsbemessungsvoraussetzungen (Bedürfnisse des Berechtigten, Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) wie zum Beispiel: Einkommensminderung infolge Pensionsantritt des Berechtigten (EvBl 1979/156), Einkommensänderung um mindestens 10 % (LGZ Wien EF 116.248), Leistungsfähigkeitsminderung durch zusätzliche Unterhaltspflichten (LGZ Wien EF 53.751), Änderung der gesetzlichen Unterhaltsregelung (EF 50.249).
- Vergleichsbasis für die Umstandsänderung sind die für die Unterhaltsvereinbarung bestimmenden, von beiden Parteien zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren (vergleiche 3 Ob 77/90 = EF 63.401), also die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Die Umstandsänderung kann im Rahmen der Verjährungsfrist auch rückwirkend für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum geltend gemacht werden, ohne dass es dazu einer Anfechtung der Unterhaltsvereinbarung bedürfte (5 Ob 564/90).
- Der Unterhaltsverzicht ist eine besondere Art der Unterhaltsvereinbarung. Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden (7 Ob 214/98s = EF 85.865). Für die Zukunft ist der Unterhaltsanspruch gem § 94 Abs 3 ABGB „an sich“ unverzichtbar. Nach der Rechtsprechung ist ein umfänglich beschränkter Verzicht auf künftigen Unterhalt zulässig, nämlich ein Verzicht auf (konkretisierte oder konkretisierbare) zukünftige Einzel- oder Teilleistungen des Unterhalts (stRsp, zum Beispiel 8 Ob 119/03p = EF 103.230), bspw auf den Unterhalt während einer datumsmäßig oder durch sonstige Umstände begrenzte Zeitspanne. Ist der Unterhaltsverzicht nicht eindeutig terminisiert, so ist nach 3 Ob 35/81 Widerruflichkeit anzunehmen.
- Zweck des Unterhaltes
- Unterhalt dient der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere jener nach Nahrung, Kleidung und Wohnung und anderen wie etwa jener nach medizinischer Betreuung, Hygiene, Erholung, Freizeitgestaltung etc, er dient somit zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes. Er kann in natura oder in Geld gewährt werden (Jesser-Huß in Deixler-Hübner, Die rechtliche Stellung der Frau, S 13).
- Beim Ehegattenunterhalt kann – ebenso wie beim Kindesunterhalt – zwischen Allgemein- und Sonderbedarf unterschieden werden. Sonderbedarf kann bei Deckungsmangel einen höheren Unterhaltsanspruch rechtfertigen. Neben krankheits- oder behinderungsbedingten Mehraufwendungen zählen notwendige Prozess- und Anwaltskosten zum Sonderbedarf (zum Beispiel 1 Ob 67/05t). Als notwendig sind nach EF 44.227 alle derartigen Kosten anzusehen, die angemessen sind und nicht mutwilliger oder aussichtsloser Rechtsverfolgung dienen. Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung bei dem auf § 94 ABGB gegründeten Provisorialanspruch auf einstweiligen Unterhalt gem § 382 Abs 1 Z 8 EO entwickelt. Demnach sind notwendige Anwalts- und Prozesskosten eines Ehegatten aus einem Unterhaltsanspruch des § 94 ABGB zu decken und daher auch per Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (dh nicht als gesonderter Vorschuss außerhalb des einstweiligen Unterhalts zuzusprechen – einhellige Rechtsprechung, zum Beispiel OLG Wien EF 49.504), gleichgültig ob der Prozess gegen Dritte oder den unterhaltspflichtigen Ehegatten selbst und aus welchem Titel er geführt wird.
- Einzelne Unterhaltsansprüche
- Unbestritten ist, dass § 94 Abs 2 ABGB 3 Fälle von Ansprüchen gegen den Ehepartner regelt, nämlich im ersten Satz den Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten, im zweiten Satz den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft und im dritten Satz den Unterhaltsanspruch des „insoweit“ beitragsunfähigen Ehepartners, wobei die entscheidende Voraussetzung der Unterhaltsbedürftigkeit nicht ausdrücklich genannt ist, sondern erst aus dem Normgefüge erschlossen werden muss (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 240).
- Somit ergeben sich zusammengefasst folgende Unterhaltsansprüche:
- Unterhaltsanspruch des Haushaltsführers
- Unterhaltsanspruch des schlechten verdienenden Ehegatten
- Unterhaltsanspruch des beitragsunfähigen Ehegatten
- Unterhaltsanspruch des Haushaltsführers
- Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet gem § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB seinen von Abs 1 vorgeschriebenen Bedürfnisdeckungsbeitrag und hat daher vorbehaltlich eigener Einkünfte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Unter Haushaltsführung ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie, insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereichs einschließlich der Wäschereinigung zu verstehen (1 Ob 196/17f EF-Z 2018/68). Eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung ist nicht Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB (EF 110.050). Der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB setzt nämlich keine jahrelange Führung des Haushalts voraus. Es genügt, wenn der Ehegatte im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch eine nicht unerhebliche Zeit den Haushalt geführt und deshalb keinem eigenen Erwerb nachgegangen ist. Auch eine bloß einmonatige Dauer der ehelichen Gemeinschaft reicht für einen Unterhaltsanspruch aus, nicht aber eine bloß eintägige (4 Ob 17/12x EF-Z 2012/136). Die eigenen Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sind unterhaltsmindernd „angemessen zu berücksichtigen“. Eigene Einkünfte sind alles, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen erhält, wobei jedoch nur das tatsächliche Einkommen zu verstehen ist. Der unterhaltsberechtigte Haushaltsführer kann nicht angespannt und auch nicht zu einem zumutbaren eigenen Erwerb gezwungen werden. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und wie viel von den Einkünften des Unterhaltsberechtigten in seinen Anspruch eingerechnet wird (stRsp, zB Beispiel 3 Ob 308/98k). Die Verwendung von eigenem Einkommen zur Deckung eigener Unterhaltspflichten darf nicht anspruchsmindernd angerechnet werden (4 Ob 2019/96 = EvBl 1996/99).
- Der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten gegen den anderen besteht auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dem Grunde nach weiter, sofern nicht die Unterhaltsgeltendmachung, insbesondere im Hinblick auf die Trennungsgründe, rechtsmissbräuchlich wäre. Voraussetzung bleibt die ursprünglich einvernehmliche Gestaltung der Ehe als Haushaltsführerehe, wobei dies von beiden Seiten zumindest konkludent akzeptiert sein muss und ein Ehegatte auch tatsächlich begonnen haben muss, den gemeinsamen Haushalt zu führen. Eine Mindestdauer der Haushaltsführung ist nicht erforderlich.
- Der haushaltsführende Gatte hat Anspruch auf angemessenen Unterhalt. „Angemessen“ ist jener Unterhalt, der die dem Lebenszuschnitt der Partner angemessenen Bedürfnisse deckt oder den Berechtigten wenigstens angemessen an den Lebensverhältnissen des anderen Ehegatten teilhaben lässt. Maßgebend für die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Aufhebung der Hausgemeinschaft sind die Verhältnisse zur Zeit der Unterhaltsbemessung (5 Ob 642/77; 1 Ob 134/09a).
- Der haushaltsführende Ehegatte ohne Einkommen erhält 33 % des Nettoeinkommens des verpflichteten Ehegatten, wobei pro unterhaltsberechtigtem Kind des Verpflichteten 3 %–4 % Punkte abgezogen werden. Für eine Unterhaltspflicht gegenüber einem früheren Ehegatten wird ein Abzug von bis zu 3 Prozentpunkten berücksichtigt.
- Die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten sind nicht anzurechnen, sondern bloß angemessen zu berücksichtigen (2 Ob 71/14a).
- Die Grenze zwischen einer Ehe mit einem den Haushalt führenden, jedoch auch Einkünfte beziehenden Ehegatten (lediglich angemessene Berücksichtigung des Eigeneinkommens) und einer Ehe mit Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, ist naturgemäß fließend. Volle und nicht mehr nur angemessene Anrechnung des Eigeneinkommens ist jedenfalls in jenen Fällen anzunehmen, in denen das Einkommen des besserverdienenden Ehegatten mehr als das 1,5-fache des Einkommens des schlechter verdienenden Ehegatten beträgt; im Bereich darunter kommt es vor allem darauf an, ob die Tätigkeit des schlechter verdienenden Ehegatten in einem untergeordneten Verhältnis zur Hausarbeit steht (Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme) bzw ob die Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten oder Nebenerwerbstätigkeiten lukriert werden. Fallen die Einkünfte überhaupt nicht ins Gewicht (Bagatelleinkommen), haben sie völlig unberücksichtigt zu bleiben (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 94 ABGB Rz 197).
- Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten
- Beziehen beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, so stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, dass der schlechterverdienende Partner, dessen zumutbarer Weise erzielbares Einkommen („Anspannungsgrundsatz“) für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, unabhängig von der Haushaltsführung einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besserverdienenden Gatten hat (7 Ob 164/06b).
- Der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarer Weise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, hat somit unabhängig von der Haushaltsführung einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten (zB 7 Ob 164/06b). Die ständige Judikatur fordert einen wesentlichen Einkommensunterschied, ohne die Wesentlichkeit genauer zu definieren. Aus der Berechnungsmethode für die durchschnittliche Anspruchshöhe, 40 % des Nettogesamteinkommens beider Ehegatten minus Nettoeinkommen des Anspruchswerbers, ergibt sich, dass im Durchschnitt das Nettoeinkommen des Verpflichteten über die Hälfte höher als das des schlechter verdienenden Berechtigten sein muss, um überhaupt einen rechnerisch feststellbaren Ergänzungsanspruch zu produzieren (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht 9. Aufl, S 247).
- Zur Unterhaltshöhe ist auszuführen, dass sich der Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten aus 40 % des Familieneinkommens, gemindert um weitere 4 Prozentpunkte pro unterhaltsberechtigtem Kind errechnet. Von diesem so errechneten Anteil am Familieneinkommen ist dann noch das Nettoeinkommen des schlechter verdienenden Ehegatten in Abzug zu bringen. Einen Unterhaltsstopp wie beim Kindesunterhalt gibt es dabei nicht.
- Relevante Abweichungen nach den Umständen des Einzelfalls haben bei der Unterhaltsbemessung Vorrang. Anzuerkennender (etwa krankheitsbedingter) Mehrbedarf ist auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Krankheitsbedingter Mehrbedarf kann den Anteil des Berechtigten am Familieneinkommen unter Umständen bis zu 50 % erhöhen. Bei extremen Einkommensunterschieden (wenn also das Familieneinkommen fast gänzlich vom Verpflichteten stammt) braucht der besser verdienende Partner nicht mehr als 1/3 seines Nettoeinkommens zu leisten (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 248).
- Unterhaltsanspruch des beitragsunfähigen Ehegatten
- Gem § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB steht auch jenem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zu, der keinen ausreichenden Beitrag zur Bedürfnisbefriedigung iSd Abs 1 zu leisten imstande ist, der also trotz aller Bemühungen (Anspannungsgrundsatz) weder Einkommen hat noch erzielen könnte, noch den Haushalt zu führen vermag (Schwimann/Kolmasch,Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 249).
- Die Unterhaltshöhe orientiert sich an den für den Unterhalt des Haushaltsführers geltenden Durchschnittsquoten von 33 % des Nettoeinkommens des verpflichteten Ehegatten abzüglich 3–4 Prozentpunkten für jede weitere gesetzliche Unterhaltspflicht. Allfälliges eigenes Einkommen des Berechtigten mindert seinen Unterhaltsanspruch um den vollen Einkommensbetrag und ist nicht bloß angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen ist auch eigenes Vermögen des Berechtigten „angemessen zu berücksichtigen“, und zwar umso stärker, je größer die Belastung des verpflichteten Ehegatten ist (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 249).
- Grundsatz Naturalunterhalt
- Naturalunterhaltsleistungen sind grundsätzlich alle Leistungen mit Unterhaltscharakter, die nicht in Geld bestehen (EFSlg 82.452).
- Solange die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben und kein Ehegatte ein abweichendes Verlangen stellt, ist der Unterhalt grundsätzlich in natura zu erbringen, und zwar durch Naturalunterhaltsleistungen (wie Wohnung, Nahrung etc), aber auch zur Überlassung eines frei verfügbaren Geldbetrages, damit der Berechtigte selbst individuelle Bedürfnisse decken kann, deren Naturalerfüllung eine unerträgliche Bevormundung bedeuten würde (Geld zur Befriedigung weiterer individueller Bedürfnisse, zum Beispiel für Kleidung, Bücher, kulturelle Bedürfnisse und Freizeitgestaltung [LGZ Wien EF 32.714]).
- Wird der Naturalunterhalt während aufrechter Lebensgemeinschaft nicht in voller Höhe, nicht gehörig oder nicht zeitgerecht erbracht, so kann der berechtigte Ehegatte den gesamten Unterhalt in Form einer Geldrente einklagen und über den vollen Anspruch einen Exekutionstitel begehren (EFSlg 32.726; Hopf/Kathrein, Eherecht², Rz 15 und 16 zu § 94 ABGB).
- Bei der Beurteilung, ob in der Vergangenheit (vor Bestehen eines Unterhaltstitels) eine Unterhaltsverletzung vorlag, sind selbstverständlich alle Leistungen (Geld- und zweckmäßige Naturalleistungen) des Verpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung (zum Beispiel LGZ Wien EF 44.840, EF 70.576) heranzuziehen.
- Voraussetzung für einen Geldunterhaltsanspruch nach § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ohne Unterhaltsverletzung ist ein „Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten“, woraus zu schließen ist, dass eine zu einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung führende Unterhaltsklage erst dann erfolgreich sein kann, wenn ein derartiges Verlangen vom Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich gestellt wurde; er muss also vor gerichtlicher Geltendmachung von Geldunterhalt einen solchen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ausdrücklich und hinreichend deutlich verlangen. Insoweit ist damit der Geldunterhaltsanspruch nach § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB in gewisser Weise mit dem Provisorialunterhaltsanspruch vergleichbar, der ebenfalls nur für die Zukunft begehrt werden kann (Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, 2. Aufl, § 94 ABGB Rz 238a).
- Eine Haushaltstrennung führt zur Umwandlung einer Natural- in eine Geldunterhaltsverpflichtung (10 Ob 41/17b).
- Ehewohnung
- Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gem § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Auf der Grundlage des § 97 ABGB kann einem Ehegatten die Zahlung von Mietentgelten für die Ehewohnung aufgetragen werden (3 Ob 231/04y); dies gilt auch betreffend Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits, von Gemeindeabgaben oder von noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach 6 Ob 611/95 kann dies auch die Kreditrückzahlungsraten auf den für die Wohnung aufgenommenen Kredit betreffen.
- Trägt der Unterhaltsberechtigte die Kosten der von ihm benutzten Wohnung, hat er nach EF 106.907 vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld.
- Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsste, gibt es nicht. Kosten der Wohnversorgung sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltspflichtige – neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt – zusätzlich zahlen müsste (4 Ob 55/07b EF-Z 2007/136 [Gitschthaler]).
- Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Ehewohnung verlassen, ist eine Anrechnung der Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten der Wohnung) auf ihn nach 9 Ob 353/98x EF 88.865 nicht zulässig.
- Geldunterhalt bei Haushaltsaufhebung/auf Verlangen
- Nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist der gesamte Unterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten und daher im Fall einer Unterhaltsverletzung in Form einer Geldrente festzusetzen. Freiwillige Naturalleistungen des Unterhaltspflichtigen können jedoch ausnahmsweise auch künftig auf die Geldrente als mindernd angerechnet werden, wenn der Unterhaltsberechtigte die Naturalleistung ausdrücklich oder schlüssig, etwa durch Entgegennahme, zugestimmt hat und nach den Umständen des Falles auch in Zukunft eine regelmäßige und zeitgerechte Weitererbringung der Naturalleistung zu erwarten ist, also die „Leistungsstabilität“ des Unterhaltsschuldners gewährleistet ist (EFSlg 113.089).
- Nach § 94 Abs 3 ABGB kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft (unabhängig davon, ob der Naturalunterhalt gehörig geleistet wurde oder nicht) das Verlangen stellen, dass der Unterhalt ganz oder teilweise in Geld geleistet wird.
- Vor gerichtlicher Geltendmachung von Geldunterhalt muss ausdrücklich das Verlangen auf Geldunterhalt gestellt werden (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB13, Rz 61 zu § 94).
- Der Anspruch auf Unterhaltsleistung in Geld steht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten während aufrechter Haushaltsgemeinschaft aber insoweit nicht zu, als ein solches Verlangen unbillig wäre. Dabei ist insbesondere auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel Bedacht zu nehmen. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der Familie derart bescheiden, dass die verlangten Geldzahlungen den Unterhalt der anderen Familienmitglieder schmälern, so kann das Geldunterhaltsverlangen unbillig werden. Gleiches gilt, wenn der Unterhaltspflichtige bisher die Kosten der gemeinsamen Wohnung regelmäßig und pünktlich bestritten hat (EFSlg 103.157), diese ganz allein bezahlt (EFSlg 113.096) oder wenn die Unterhaltsbedürfnisse typischerweise (wie etwa bei Landwirten) und auch im konkreten Einzelfall größtenteils aus dem gemeinsamen Betrieb gedeckt werden.
- Unbillig wäre ein solches Verlangen auf Geldunterhalt ferner, wenn die Naturalunterhaltsleistung auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten beruht und die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten für das Geldunterhaltsverlangen angeführten Gründe nicht gewichtiger als die wichtigen Anliegen des anderen sind. Der Unterhaltsberechtigte kann im Übrigen aufgrund des ihm zu leistenden Unterhalts nicht mehr als den ihm zustehenden gesetzlichen Unterhalt erlangen (Hopf/Kathrein, Eherecht², Rz 16b zu § 94).
- Die Beurteilung der Billigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (EFSlg 113.097).
- Abgrenzung Unterhalt zu Wirtschaftsgeld und Taschengeld
- Wirtschaftsgeld wird dem haushaltsführenden Ehegatten vom anderen zur Finanzierung des Haushalts zur Verfügung gestellt. Daraus werden regelmäßig die Bedürfnisse des haushaltsführenden und des anderen Ehegatten ebenso wie die Bedürfnisse der Kinder gedeckt.
- Wirtschaftsgeld ist daher eine Art Haushaltsführungsfond, mit dem üblicherweise Aufwendungen des gemeinsamen Haushalts und damit auch für den Unterhaltsleistenden und andere Familienangehörige getätigt werden. Es besteht außer im Fall einer bindenden Wirtschaftsfondsvereinbarung kein durchsetzbarer Anspruch auf Wirtschaftsgeld (LGZ Wien EF 44.839).
- Rechtlich stellt die Wirtschaftsgeldleistung zu einem entsprechenden Teil eine Unterhaltsleistung an den haushaltsführenden Ehegatten dar, was für die Frage einer Unterhaltsverletzung erheblich ist (LGZ Wien EF 47.430).
- Der Unterhalt des Ehegatten wird durch das Wirtschaftsgeld nur dann ausreichend befriedigt, wenn und soweit der haushaltsführende Ehegatte daraus außer den Bedürfnissen der ganzen Familie auch seinen persönlichen Bedarf zur Gänze befriedigen kann.
- Für die Deckung spezifisch individueller Bedürfnisse, deren Abdeckung im Wege der Gewährung von Naturalunterhalt eine unerträgliche Bevormundung wäre (zB Kleidung, Schmuck, kulturelle Bedürfnisse, Freizeitgestaltung und Ähnliches) hat der einkommenslose Ehegatte einen Anspruch auf ein verrechnungsfreies angemessenes Taschengeld, also den Anspruch auf einen Teil seines Unterhaltes in Geld. 5 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen stellen dafür einen Richtwert für „wirklich gehobene Verhältnisse“ dar; bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln werde sich dieser Prozentsatz bis auf null reduzieren.
- Anrechnung von Leistungen Dritter
- Wenden Dritte dem Unterhaltsberechtigten Leistungen zu und geschieht dies nicht in der Absicht, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten, sondern mit dem Zweck, dem Unterhaltsberechtigten zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, wirken sich diese Leistungen nicht unterhaltsmindernd aus (EFSlg 79.831).
- Anrechnung öffentlich-rechtlicher Leistungen
- Wird dagegen der Unterhaltsbedarf einer Person ganz oder zum Teil aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt, besteht (insoweit) kein Anspruch gegen den eigentlich unterhaltsverpflichteten Ehegatten (siehe EFSlg 85.874 betreffend Leistungen eines Sozialhilfeträgers). Dahinter steht der Grundsatz, dass eine doppelte Deckung des Unterhaltes grundsätzlich ausgeschlossen ist (EFSlg 37.619). Erst wenn dieser Unterhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wegfällt oder eingeschränkt wird, lebt der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten (teilweise) wieder auf. Eine vorsorgliche Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Ehepartner ist für diesen Fall nicht möglich (EFSlg 85.874).
- Allerdings sind – siehe EFSlg 113.161 – Sozialhilfeleistungen an den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nur dann als anrechenbares Einkommen zu behandeln, wenn das anzuwendende Sozialhilfegesetz weder eine Rückzahlungsverpflichtung noch eine Legalzession vorsieht; damit sind Leistungen nach dem WrSHG nicht anrechenbar.
- Verjährung des Ehegattenunterhaltsanspruches
- Der Unterhaltsanspruch verjährt – soweit kein gerichtlicher Titel besteht – innerhalb von drei Jahren (§ 1480 ABGB). Nach § 1495 ABGB ist diese Verjährung aber zwischen Ehegatten während der Ehedauer (also bis Eheauflösung) fortlaufgehemmt (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³, Rz 69 zu § 94).
- Ehegattenunterhalt aus aufrechter Ehe kann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.
- § 1495 ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung (1 Ob 72/17w).
- Für die Verjährungshemmung kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob die Ehe noch aufrecht ist, nicht aber darauf, ob dem Forderungsberechtigten die Klagsführung etwa deshalb zumutbar erscheint, weil er bereits eine Ehescheidungsklage gegen den Unterhaltspflichtigen eingebracht hat (5 Ob 265/02k).
- Die Hemmung endet daher erst mit (rechtskräftiger) Lösung der Ehe, also zum Beispiel durch Scheidung, nicht aber schon mit der Einbringung der Scheidungsklage oder, selbst wenn die Ehegatten seit Jahren getrennt leben, mit Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (1 Ob 201/11g EF-Z 2012/16 = iFamZ 2012/46).
- Ende des Unterhaltsanspruchs
- Mit der durch die Ehescheidung bewirkten Auflösung der Ehe endet die Beitragspflicht nach § 94 Abs 1 ABGB (6 Ob 70/11d), da die auf dem Eheband beruhenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen enden (2 Ob 318/99z).
- Mit der Auflösung der Ehe erlischt ein Titel für Unterhaltsansprüche aus aufrechter Ehe; er kann nicht als Exekutionstitel für Ansprüche, die auf die §§ 66 ff EheG gestützt werden, verwendet werden (EFSlg 88.897).
- Einzige Ausnahme: Es liegt ein Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gem § 61 Abs 3 EheG vor. Ein Titel über den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten ist in diesem Fall daher grundsätzlich auch ein Titel für den nachehelichen Unterhaltsanspruch (3 Ob 42/84), und zwar auch ein Unterhaltsvergleich (EF 60.322, 60.323). Es sei denn, die Unterhaltspflicht eines Ehegatten wäre im Titel ausdrücklich auf die Dauer der (aufrechten) Ehe beschränkt, also befristet (3 Ob 142/84).
- Die Wirksamkeit eines Unterhaltsurteils erlischt erst mit Ablauf des Monats, in dem die Scheidung der Ehe der Streitteile rechtskräftig wurde (6 Ob 70/11d). Dabei kommt es nach 3 Ob 89/09y iFamZ 2009/248 auf den Eintritt der formalen Rechtskraft des Scheidungsurteils an.
- Wurde eine Ehe durch Teilurteil rechtskräftig (aus beiderseitigem Verschulden) geschieden, kann der Unterhalt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach den für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen – denen entsprechende Pflichten des alimentationsbedürftigen Ehegatten gegenüberstehen – verlangt werden (1 Ob 35/00d). Anspruchsgrundlage bilden nach 3 Ob 109/97v dann nur mehr die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Ehegesetzes.