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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

1.3.13 Doppelehe

  • Das Bestehen einer aufrechten Ehe begründet im österreichischen Sachrecht das Ehehindernis der Doppelehe (§ 8 EheG). Praktisch am häufigsten tritt das Problem der „Doppelehe“ in internationalen Fällen auf, wenn eine im Ausland erfolgte Scheidung im Inland nicht anerkannt wird oder ein Ehegatte nach seinem Heimatrecht mehrere Ehen schließen kann. In bestimmten Fällen kann eine Doppelehe gültig sein (§ 45 EheG).
  • Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist (§ 8 EheG). Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte (§ 24 EheG). Ist die „erste“ Ehe nicht einmal nichtig zustande gekommen (sog Nichtehe), liegt keine Doppelehe vor. Haben die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit ihrer Ehe, können sie ihre Eheschließung wiederholen; auch das ist keine „Doppelehe“ (§ 13 1. DVEheG).

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