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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.2.9 Oppositionsklage in Unterhaltssachen

Oppositionsklage in Unterhaltssachen

  • Rechtsgrundlage: § 35 EO („Einwendungen gegen den Anspruch“, „Einwendungsklage“
  • Die Oppositionsklage ist ein Rechtsbehelf des Verpflichteten gegen einen vollstreckbaren Anspruch, welcher ihm ermöglicht, gegen eine bereits bewilligte Exekution vorzugehen, wenn der betriebene Anspruch nach Entstehung des Exekutionstitels erloschen oder gehemmt wurde.
  • Exekutionsverfahren muss anhängig sein.
  • Oppositionsgrund kann jeder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalt sein, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch zum Erlöschen zu bringen oder seine Fälligkeit hinauszuschieben (zB Forderungs- und Anspruchsstundung durch den Gläubiger, insb. nachträgliches Zugestehen von Ratenzahlungen) [Schneider in Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 § 35].
  • Ist kein Exekutionsverfahren anhängig, so ist die Klage abzuweisen.
  • Außerhalb eines Exekutionsverfahrens kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses die Feststellung des Erlöschens bzw der Hemmung des Anspruches mit eigener Feststellungsklage begehrt werden.
  • Die Oppositionsklage setzt weiters einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nach seiner Entstehung eingetretenen Tatsachen voraus.
  • Achtung, die Klage nach § 35 EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren.
  • Mit Oppositionsklage oder -antrag kann geltend gemacht werden, der betriebene Unterhaltsanspruch sei infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise erloschen. Im Rahmen eines derartigen Oppositionsverfahrens ist der Unterhalt nach den nunmehrigen Verhältnissen neu zu bemessen (RS0000824). Dem steht es nicht entgegen, wenn bei bloß teilweiser Bekämpfung des Unterhaltsanspruchs der bekämpfte Betrag mit dem übereinstimmt, der sich aus einer vereinbarten Wertsicherungsklausel ergibt und nur dieser Betrag in Exekution gezogen wird (3 Ob 33/03d) (Exekutionsordnung17, Mohr/Pimmer/Schneider: § 35 EO [Schneider], Einwendungen gegen den Anspruch).
  • Klagsgegenstand
    • Die Oppositionsklage richtet sich gegen den Anspruch selbst. Das stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab; es wirkt nicht nur auf das Exekutionsverfahren, das Anlass zur Einbringung der Klage war. Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist nur derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt.
  • Oppositionsgründe
    • Hemmung des Anspruches
    •  Als Hemmung des Anspruches iSd § 35 EO ist zu verstehen, dass der Anspruch – dem Grunde und der Höhe nach – fortbesteht, seine exekutive Geltendmachung aber ausgeschlossen ist, etwa weil die Fälligkeit nach dem im § 35 Abs 3 EO angeführten Zeitpunkt zB durch Stundung nicht mehr gegeben ist. Hemmende Tatsachen können insbesondere Stundung oder Ratenvereinbarung sein.
  • Aufhebung des Anspruches durch
    • Zahlung
    • Aufrechnung (vorausgesetzt, diese ist nach materiellem Recht zulässig; 3 Ob 172/00s); sie bildet nur dann einen Oppositionsgrund, wenn ihre Geltendmachung im Hauptprozess aus nicht bloß subjektiven Gründen unmöglich war (RS0000776)
    • Abtretung
    • Schulderlass
    • Zession
    • Pfändung
    • Vergleich
    • Änderung des Unterhaltsanspruchs (in der Entscheidung über eine Oppositionsklage kann der Umfang der Unterhaltspflicht geändert werden – EFSlg 57.886). Der Verpflichtete kann mit der Oppositionsklage auch geltend machen, dass der Unterhaltsberechtigte in dem Zeitraum, für den der Unterhaltsrückstand betrieben wird, keinen oder einen geringeren als den dem Exekutionsantrag zugrunde liegenden Unterhaltsanspruch hatte.
  • Zuständigkeit: § 35 Abs 2 idF EO Novelle 2014 legt fest, dass – wenn der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen ist – die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen sind. Es entscheidet also das in Unterhaltssachen zuständige Gericht in der Verfahrensart des Titelverfahrens. Einwendungen über den exekutiv betriebenen Kindesunterhalt werden daher im außerstreitigen Verfahren entschieden, sodass Einwendungen nach § 35 EO nicht mehr mit dem ursprünglichen Begriff „Oppositionsklage“ gleichzusetzen sind. Durch die Anfügung einer Ziffer 5 im § 19 Abs 1 RpflG wurde klargestellt, dass Rechtspfleger auch über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO zu entscheiden haben.
  • Örtliche Zuständigkeit: Das für den Ehegattenunterhalt zuständige Gericht ergibt sich aus § 76 JN bzw aus den §§ 65 ff JN, wobei der Beklagte iSd § 65 JN der Unterhaltsgläubiger ist.
  • Streitwert: Höhe der betriebenen Forderung.
  • Gerichtsgebühr: Für die Berechnung der Pauschalgebühr ist § 16 Abs 1 Z 1 d GGG heranzuziehen: Die Bemessungsgrundlage beträgt bei Streitigkeiten über Oppositionsklagen unabhängig vom Wert des bekämpften Anspruchs EUR 750,–, sodass sich letztlich eine wertunabhängige Pauschalgebühr errechnet. Nachdem bei einer Unterhaltsherabsetzungs- oder Erlöschensklage der Jahresbetrag des strittigen Unterhalts die Bemessungsgrundlage bildet, kann es daher deutlich günstiger sein, strittige Unterhaltsfragen im Wege einer Oppositionsklage zu klären.
  • Klagserzählung/Begehren
    • Die Exekutionsbewilligung (gegen die Einwendungen erhoben werden) ist konkret anzuführen.
    • Zur Schlüssigkeit einer Oppositionsklage bedarf es der Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind (RPflE 1986/55).
    • Begehren: Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung (Sicherung) zu … Exekution bewilligt wurde, ist erloschen/gehemmt.
    • Das Klagebegehren in der Oppositionsklage ist auf den Ausspruch des Erlöschens bzw der eingetretenen Hemmung des Anspruchs und nicht auf die Unzulässigkeit der Exekutionsbewilligung zu richten (3 Ob 139/08z; 9 Ob 27/14g; 3 Ob 143/16z).
    • Auch teilweises Erlöschen kann Verfahrensgegenstand sein.
    • Die Exekution ist von Amts wegen gem § 35 Abs 4 EO einzustellen, wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird. Um auch hier eine Verschleppung des Exekutionsverfahrens zu vermeiden, ist dem Aufschiebungswerber gem § 44 Abs 2 1 EO zwingend eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind.
    • Die Einbringung einer Oppositionsklage schafft Streitanhängigkeit hinsichtlich derselben Forderung.
  • Die Rechtskraft eines – in welchem Exekutionsverfahren auch immer ergangenen – Oppositionsurteils steht der Erhebung einer neuerlichen Oppositionsklage gegen denselben Anspruch und aus denselben Oppositionsgründen als Prozesshindernis entgegen. Das gilt auch für einen Oppositionsgrund, der im vorangegangenen Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime nicht berücksichtigt wurde (3 Ob 8/00y; 3 Ob 193/07i; 3 Ob 98/09x) (Exekutionsordnung17, Mohr/Pimmer/Schneider: § 35 EO [Schneider], Einwendungen gegen den Anspruch).
  • Eventualmaxime
    • Durch die EO-Novelle 2014 wurde eine Ausnahmebestimmung für Unterhaltssachen geschaffen.
    • Die Eventualmaxime ist im Oppositionsverfahren über Unterhaltssachen nach § 35 Abs 3 eingeschränkt. Sie gilt nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch erloschen oder gehemmt ist (ErläutRV EO-Nov 2014, 180 BlgNR 25. GP 4). Wendet der Unterhaltsschuldner Erlöschen oder Hemmung (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime (3 Ob 63/19i iFamZ 2019/197, 323 [Deixler-Hübner]). Bei einer Aufrechnung greift allerdings die Eventualmaxime (3 Ob 143/16z) (Exekutionsordnung17, Mohr/Pimmer/Schneider: § 35 EO [Schneider], Einwendungen gegen den Anspruch).

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