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Dokument-ID: 1054650
1.2 Partnerschaftspakte und Vorwegvereinbarungen
Grundsätzliches zum Partnerschaftspakt
Eingetragene Partner können auch einen Ehepakt schließen. Durch das EPG wurde § 1217 ABGB ein entsprechender Abs 2 angefügt. Der Begriff „Ehepakt“ wurde nicht verändert. Die Wirkungen einer gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf Güterrechtsverträge der eingetragenen Partner richten sich nach § 1265 ABGB für die Nichtigerklärung und nach § 1266 ABGB für die Auflösung (Aichhorn in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar4 [2012] zu § 40 EPG Rz 2).